Ab dem 1. April gilt wieder eine Leinenpflicht in Niedersachsen
Jedes Jahr ab dem 1. April müssen Hunde in Niedersachsen wieder an die Leine.
Denn dann beginnt die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, die dreieinhalb Monate dauert. Wenn ihr euch nicht daran haltet, könnt ihr mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro belegt werden.
Bis zum 15. Juli gilt die besondere Schutzzeit in Waldgebieten und der übrigen freie Landschaft. Geregelt wird die besondere Schutzzeit in Paragraph 33 der niedersächsischen Wald- und Landschaftsordnung.
Zu den Bereichen, in denen Hunde angeleint werden müssen, zählen auch Wege und Straßen, die an Grünflächen, Weiden und Wäldern entlang führen.
Das Gesetz soll gerade geborene Rehkitze oder brütende Vögel vor freilaufenden Hunden schützen. Ein ganzjähriger Leinenzwang besteht übrigens in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten.
Pflichten zum Schutz vor Schäden
(1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
- nicht streunen oder wildern und
- in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit), an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.
Koppeltore, Wildgattertore und andere zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder von Wegen dienende Vorrichtungen sind nach dem Öffnen zu schließen, und das eigene und das anvertraute Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke zu beaufsichtigen oder zu sichern.
(2) Die Feld- und Forstordnungsbehörden können durch Verordnung bestimmen, dass Hunde in der freien Landschaft auch außerhalb der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine zu führen sind
- zum Schutz der Rückzugsmöglichkeiten des Wildes oder sonstiger wild lebender Tiere vor Beunruhigung durch Festlegung von Schongebieten oder
- zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch frei laufende Hunde auf Grundflächen, die besonderen Formen der Erholung dienen, insbesondere auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen.