Wann gibt es Hitzefrei in der Schule und bei der Arbeit?
Hitzefrei, das war bestimmt auch bei euch eines der schönsten Worte aus der Schulzeit. Es gab früher kaum etwas Besseres ... Für die Arbeit würden wir uns das auch gerne wünschen. Bei Temperaturen über 30 Grad wird ein normaler Arbeitstag schnell zur Tortur.
Welche Rechte ihr als Arbeitnehmer:innen habt, wenn es im Büro oder der Werkstatt richtig heiß wird und ob vielleicht sogar Hitzefrei möglich ist, haben wir für euch geklärt.
Hitzefrei bei der Arbeit?
Erst einmal allgemein: es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf „hitzefrei“ bei der Arbeit. Alle Maßnahmen sollten mit den Chefinnen und Chefs oder dem Betriebsrat abgesprochen werden.
Die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) legen allerdings fest, dass es in "normalen" Arbeitsräumen nicht wärmer als 26 Grad werden sollte. Wird die Temperatur überschritten, gilt ein Stufenmodell::
- 26 bis 30 Grad: Arbeitgeber:innen sollten zum Beispiel die Arbeitszeit in den kühleren Morgen verlegen, Mittagspausen verlängern oder Arbeitskleidung der Temperatur anpassen.
- 30 bis 35 Grad: Arbeitgeber:innen müssen Vorkehrungen zur Abkühlung treffen z. B. Klimageräte bereitstellen. Er oder sie ist ab 30 Grad verpflichtet, Getränke anzubieten.
- Mehr als 35 Grad: Der Raum ist ohne kühlende Maßnahmen nicht mehr zum Arbeiten geeignet. Möglich sollten zum Beispiel Pausen in Räumen sein, die kälter sind.
Bei Arbeitnehmer*innen, die im Freien arbeiten, muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, d. h. er oder sie muss auch hier geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen und diese dokumentieren. Aber hitzefrei auf dem Bau gibt es ebenfalls nicht. Es können aber z. B. Sonnenschirme oder Sonnensegel aufgestellt oder kühlere Unterstellmöglichkeiten für die Pause geschaffen werden. Auch hier helfen flexible Arbeitszeiten, um den Aufenthalt in der Sonne zu minimieren.
Wenn ihr wegen der Hitze zum Beispiel Kreislaufprobleme bekommt, könnt ihr – wie bei jeder anderen Erkrankung auch – nach Hause gehen. Die Arbeitgeber:innen können jedoch – wie bei jeder anderen Erkrankung auch – eine Krankschreibung verlangen.
Hitzefrei in Schulen:
In Deutschland gibt es kein bundesweites Hitzefreigesetz, die einzelnen Bundesländer regeln es selbst. In Niedersachsen entscheidet im Einzelfall die Schulleitung, wann oder ob es Hitzefrei gibt.
In Grundschulen gibt es KEIN hitzfrei, da die verlässliche Grundschule garantiert, dass die Kinder nur nach Zustimmung der Erziehungsberechtigten nach Hause geschickt werden dürfen.
Übrigens: Sollten Eltern keine Möglichkeit haben, bei Hitzefrei von Kindern der Sekundarstufe I (an Gesamt-, Real- und Hauptschulen die Klassen 5 bis 10, an Gymnasien die Klassen 5 bis 9) eine Kinderbetreuung zu organisieren, können sie, ähnlich wie bei Kinderkrankentagen, freigestellt werden. Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer die Fehlzeit dann aber nicht bezahlen.