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8 Krankschreibungs-Mythen: Was ist eigentlich erlaubt und was nicht?

Manchmal können wir nicht arbeiten, sind aber nicht so krank, dass wir die ganze Zeit im Bett liegen müssen. Aber was dürfen wir überhaupt machen, wenn wir krankgeschrieben sind? Wir haben euch hier einmal ein paar Mythen rund um das Thema Krankschreibung zusammengestellt.

Mythos 1: Wer krankgeschrieben ist, darf seine Wohnung nicht verlassen

Arztbesuche oder der Gang zur Apotheke sind natürlich sowieso erlaubt. Aber auch Gassigehen, Einkaufen oder euer Kind aus dem Kindergarten abholen, dürft ihr auch. Sogar Kino- oder ein Restaurantbesuche sind möglich, ebenso wie ggf. eine Zugfahrt zu euren Eltern. Es hängt aber immer von der Art der Krankheit ab: natürlich solltet ihr bei Rückenschmerzen oder einem gebrochenen Bein keinen Sport machen oder jemandem beim Umzug helfen, euren normalen Alltag könnt ihr aber schon weiterhin leben.
Allerdings dürft ihr während eurer Krankschreibung natürlich keiner anderen Tätigkeit nachgehen, für die ihr bezahlt werdet. Das kann dann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Grundsätzlich gilt also: Alles, was eine Heilung nicht verzögert, ist erlaubt.

Mythos 2: Wer krankgeschrieben ist, dem kann nicht gekündigt werden

Einen krankheitsbedingten Kündigungsschutz gibt es nicht. Die Krankmeldung macht einen Rauswurf nicht generell unwirksam. Es ist sogar unter sehr strengen Voraussetzungen möglich, dass euer Arbeitgeber aufgrund einer Erkrankung eine Kündigung ausspricht.

Mythos 3: Der Chef kann euch andere Tätigkeiten vorschreiben, die euer gesundheitlicher Zustand zulässt

Wenn ihr krankgeschrieben seid, seid ihr arbeitsunfähig, das gilt für jede Art Arbeit.
Wenn ihr allerdings an einer Wiedereingliederung teilnehmt, seid ihr zwar weiterhin arbeitsunfähig, könnt aber schon wieder leichte Tätigkeiten zur Eingliederung ausführen. Die Arbeitszeit und die Arbeitsaufgaben werden dabei vom Arzt vorgegeben.

Mythos 4: Auch wenn man sich fit fühlt, darf man wegen der Krankschreibung nicht früher arbeiten

Wenn ihr früher wieder anfangt zu arbeiten, solltet ihr eure Praxis informieren, dass die Krankschreibung korrigiert wird. Denn nur dann kann euer Arbeitgeber den neuen Nachweis bei der Krankenkasse abfragen.
Arbeitgeber können eine zusätzliche ärztliche Untersuchung verlangen, wenn sie eine Ansteckung für andere befürchten.

Mythos 5: Der Chef muss eine Krankschreibung akzeptieren

Der Arbeitgeber kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch zurückweisen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer krankfeiert.
Grundsätzlich kommt der AU-Bescheinigung allerdings ein hoher Beweiswert zu. Der Arbeitgeber muss „ernsthafte und begründete Zweifel“ anführen. Das können ständige Krankmeldungen direkt vor oder direkt nach dem Urlaub sein oder wenn ihr die Krankheit vor Kollegen angekündigt habt. Aber die Beweislast liegt auf jeden Fall beim Arbeitgeber.

Mythos 6: Man muss dem Chef die genaue Diagnose mitteilen

Woran ihr erkrankt seid, ist eure Privatsache. Der Arbeitgeber hat lediglich einen Anspruch darauf, zu erfahren, wie lange ihr voraussichtlich ausfallt. Wenn ihr euch krank meldet, müsstet ihr also am besten selbst einschätzen wie lange es ungefähr dauert und dann nach dem Arztbesuch die Prognose des Arztes mitteilen, falls sie nicht sowieso schon aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hervorgeht.

Mythos 7: Der Chef darf erst ab dem dritten Krankheitstag eine AU-Bescheinigung verlangen

Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sich Arbeitnehmer unverzüglich krankmelden müssen und spätestens nach dem dritten Krankheitstag eine vom Arzt ausgestellte Krankschreibung abgeben müssen. Der Arbeitgeber kann also auch schon eine AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag verlangen. Es kann also sein, dass ihr euch schon am ersten Krankheitstag zum Arzt schleppen müsst, sonst riskiert ihr eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.

Mythos 8: Wer im Urlaub krank wird, hat Pech gehabt

Wenn ihr im Urlaub krank werdet, könnt ihr euch ganz normal krankschreiben lassen und bekommt die Urlaubstage dann zurück. Aber auch hier gilt: Der Arbeitgeber sollte umgehend informiert werden und ihr dürft den "gesparten" Urlaub natürlich nicht einfach so nehmen, sondern müsst ihn erneut beantragen.

Kind krank:

Was ihr für Rechte und Pflichten habt, wenn ihr nicht zur Arbeit gehen könnt, sondern eure kranken Kinder betreuen müsst, könnt ihr hier nachlesen.