Teilnahmevoraussetzungen
Der Gewinn beinhaltet eine individuelle Spielplatzausstattung für Spielräume im öffentlichen Bereich. Das können sowohl Spielplätze, als auch Schulhöfe oder Kindergärten sein. Ob für eine Neugestaltung, als Ersatz oder als Ergänzung. Nach dem Gewinn wird individuell, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und abgestimmt auf die Gewinnerwünsche, geplant. Aus einem umfangreichen Spielplatzgeräte- und Bewegungsgeräte-Programm kann sich der Gewinner selber die gewünschte Ausstattung auswählen. Die Geräte werden frei Haus geliefert und können, wenn gewünscht auch aufgebaut werden (betriebsfertiger Aufbau inkl. Fundamente in vorbereitete Flächen, ohne Erstellung von Fallschutzflächen, etc.).
Für die Umsetzung muss der Gewinner folgende Punkte erfüllen und gewährleisten:
- Der Gewinner muss eine gemeinnützige Institution bzw. als Kommune eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein. Sie wird vertreten durch die jeweilige vertretungsberechtigte Person wie z.B. dem Vereinsvorstand, Bürgermeister etc.
- Der Gewinner muss über eine geeignete Fläche, für die alle relevanten baurechtlichen Voraussetzungen zur Erstellung und Nutzung eines Kinderspielplatzes gegeben sind, inklusive bisheriger Nutzung und Bebauungsplan, verfügen.
- Der Gewinn bzw. die gemeinnützige Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass alle nach dem Aufbau anfallenden Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten vom Gewinner (Kommune, Verein oder Betreiber) durchgeführt werden. Folgekosten für Unterhaltung und Instandhaltung trägt der Gewinner.
- Der Gewinner muss für die Planung, maßstabgerechte Übersichts- und Lagepläne (optimal im digitalen Format) zur Verfügung stellen.
- Kosten für Ausführungen von möglicherweise erforderlichen Erdarbeiten wie z. B. Auskofferungen für erforderliche Fallschutzflächen, Geländemodellierungen, Einfassungen, Wegebau, Raseneinsaaten, Abfuhr und Entsorgung von überschüssiger Erde, ggf. notwendige Drainage etc., obliegen dem Gewinner (Kommune, Verein oder Betreiber).
- Nach der Gerätemontage obliegt dem Gewinner (Kommune, Verein oder Betreiber) die Lieferung und Einbringung von erforderlichen Fallschutzmaterialien im Untergrund von Spielgeräten, die eine freie Fallhöhe von ≥1,50 m haben. Geeignete Materialien für Fallräume, die nach DIN EN 1176/77 (Europäische Norm für Spielplatzgeräte im öffentlichen Bereich) falldämpfende Eigenschaften haben müssen, sind z. B. Sand, Holzhackschnitzel, Perlkies oder Fallschutzplatten aus Gummi.
- Der Gewinner stellt die Baustellensicherung und -sperrung während der gesamten Bauphase für die Montagearbeiten und die Fundament-Aushärtungszeiten sicher.
- Der Gewinner muss alle Termine von der Umsetzung bis zur Einweihung einhalten:
a) Die Ermittlung der Gewinner erfolgt im Zeitraum vom 19. bis 21. Juni 2023
b) Unmittelbar danach beginnt die Plan- und Bauphase, die nach nur zehn Wochen zur (Wieder-)Eröffnung des Spielplatzes führt. - Der Gewinner muss für die gesamte Realisierungsphase einen kompetenten Ansprechpartner benennen, der das Projekt begleitet.
- Der Gewinner (Kommune, Verein oder Betreiber) muss dem Spielgerätehersteller vor Montagebeginn mitteilen, wo möglicherweise Versorgungs- bzw. Entsorgungsleitungen auf der zu bebauenden Fläche verlegt sind. Erfolgt dies nicht, trägt der Auftraggeber die Kosten für eventuell entstehende Schäden.
Bauliche Leistungen Spielgerätehersteller
Konzeptionelle Unterstützung, Beratung und Begleitung, Planung und Leitung in allen Projektphasen. Dazu zählen:
- Besichtigungen von vorab selektierten Bewerbungen, individuelle Planung und gesamte Bauleitung.
- Termingerechte Herstellung, Logistik und betriebsfertiger Aufbau aller Spiel- und Bewegungsgeräte inklusive Fundamentierungen, ohne Erdabfuhr, ohne Erstellung der Fallbereiche und ohne Baustellensicherung, auf hindernisfreier, mit schweren Baufahrzeugen wie z. B. Baggern und Radladern befahrbarer Fläche.
- Alle Spielgerätestandorte müssen zu Baubeginn von alten Fundamenten im Boden befreit sein und erforderliche Fallbereiche ausgekoffert sein.
- Alle gelieferten Spielgeräte entsprechen in Funktion, Technik und Bauweise den neusten Vorschriften der DIN EN 1176/77 (Europäische Norm für Spielplatzgeräte im öffentlichen Bereich) und sind entsprechend zertifiziert und/oder müssen nach dem Aufbau von einer offiziellen, dafür autorisierten Stelle, vor Ort abgenommen werden.
Fördervoraussetzungen der STIFTUNG Sparda-Bank Hannover
- Der Spielplatzsommer 2023 ist eine gemeinnützige Projektförderung der STIFTUNG Sparda-Bank Hannover, die dafür Fördermittel zur Verfügung stellt.
- Der Gewinner muss eine gemeinnützige Institution bzw. als Kommune eine Körperschaft öffentlichen Rechts sein.
- Der Gewinner erhält ein vereinfachtes Antragsformular der Stiftung per Email, um die Fördermittel für den Spielplatz-Bau abzurufen.
- Mit der finanziellen Förderung (Spende) begleicht der Gewinner die Rechnung vom Spielgerätehersteller im Rahmen des angegebenen Zahlungsziels; hier voraussichtlich zwei Wochen.
- Für die Förderung stellt der Gewinner der Stiftung eine rechtsgültige Zuwendungsbestätigung nach § 10b EStG (Spendenbescheinigung) aus.